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Wildschadensverhütung

Bundesjagdgesetz

VII. Abschnitt
Wild- und Jagdschaden

1. Wildschadensverhütung

§ 26
Fernhalten des Wildes

Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte darf dabei das Grundstück nicht beschädigen, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild weder gefährden noch verletzen.

Versuchen kann man es ja mal!


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